Das entschied das Arbeitsgericht Köln am 28. August 2017 (20 Ca 7940/16).
Grundsatz: Sollte sich ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit ein Fußballspiel auf seinem dienstlichen Computer anschauen, rechtfertigt das eine Abmahnung. Dabei spielt der zeitliche Umfang keine Rolle. Demnach kann der Arbeitnehmer auch dann abgemahnt werden, wenn es nur für 30 Sekunden geschieht.
Hintergrund: Während dieses Zeitraums erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht.