Betriebsratsmitglieder steht nach Beendigung ihrer – erforderlichen – Betriebsratsarbeit das Recht auf Einhaltung der Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu Folgendes entschieden (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15):
Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
- Teleologie: Auch für Betriebsratsarbeit kommt der sachliche Anwendungsbereich der Ruheregelung aus dem Arbeitszeitgesetz (§ 5 ArbZG) zur Anwendung
- Schutz: Mitglieder des Betriebsrats sind auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat (§ 37 Abs. 2 BetrVG)
- Rechtsfolge: Vorliegend wäre es für das Betriebsratmitglied unzumutbar gewesen zu arbeiten, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von 11 Stunden zur Verfügung gestanden hätte
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