Der Artikel beschäftigt sich mit einer Frage, die jedes Betriebsratsmitglied beschäftigt bzw. beschäftigen sollte: Wann greift die betriebsverfassungsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung, die die Betriebsratsmitglieder zu wahren haben?
Im Betriebsverfassungsgesetz ist geregelt, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats verpflichtet sind, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten (§ 79 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat (§ 79 Abs. 1 S. 2 BetrVG).
Wann liegt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor?
Damit die – von Arbeitgebern gerne sehr pauschalisiert und weitgefasst verstandene – Verschwiegenheitsverpflichtung zur Anwendung kommt, muss unter anderem überhaupt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegen. Nicht jede Aussage, Information und / oder Gegebenheit ist ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Nur ein solches Geheimnis kann dem Grunde nach die Verschwiegenheitsverpflichtung überhaupt erst begründen – und dies ist restriktiv auszulegen. So entschied auch das Landesarbeitsgericht Hessen mit Beschluss vom 20. März 2017 (16 TaBV 12/17), dass eine dem Betriebsrat mitgeteilte Betriebsänderung, konkret: Personalabbau, kein Betriebs- oder Geschäftsgeheiminis im Sinne von § 79 Betriebsverfassungsgesetz darstelle.
Achtung: Auch wenn diese Rechtsprechung erneut die gesetzgeberische Intention herausarbeitet, dass die Geheimhaltungsverpflichtung nur bei – echten! – Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zur Anwendung kommt, so sollten Betriebsratsmitglieder dennoch sensibilisiert mit Daten umgehen – und im Zweifel folgenden Grundsatz beherzigen: Wer nichts nach außen (also: außerhalb des Gremiums) sagt, sagt auch nichts Falsches!