Grundlage: §§ 80 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG

Grundsatz: Laut dem § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Mitbestimmung bei der Frage, ob geleistete Überstunden durch Zahlung oder Freizeitausgleich abgegolten werden können, nicht dem Betriebsrat. Mit Beschluss vom 22. August 2017 sagt das Bundesarbeitsgericht, dass das allgemeine Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 des BetrVG nicht einen Unterlassungsanspruch abdeckt, sollte der Arbeitgeber bei Ausgleich bzw. Abgeltung gegen bestehende Tarifverträge verstoßen. (1 ABR 24/16)

Hintergrund: Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts findet der § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG keinen Anklang, da bei einer, in der Vergangenheit, geleisteten finanziellen Abgeltung sich Beginn und Ende, der täglichen Arbeitszeit (Nr. 2), nicht ändern und auch keine Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (Nr. 3) vorliegt.

Hinweis: Der Betriebsrat kann seinen Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 80 I BetrVG stützen, da er zwar die Aufgabe besitzt, die Anwendung und Durchführung von einschlägigen Tarifverträgen zu überwachen, seine Befugnis jedoch nur für die Beanstandung und das drängen auf Abhilfe, im Falle von Nichtbeachtung oder fehlerhafter Durchführung von Tarifverträgen, reicht.

Achtung: Nach § 87 Abs. 1 Nr 2 und 3 BetrVG hätte argumentiert werden können, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Wahl zwischen Abgeltung und Freizeitausgleich nach § 87 BetrVG möglich ist, da diese Frage grundsätzlich auch die Frage tangiert, ob überhaupt Überstunden geleistet werden, was unter § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG fällt

Rechtsfolge: Der Betriebsrat kann keinen Unterlassungsanspruch gültig machen, sollte der Arbeitgeber bei der Abgeltung von Überstundenansprüchen gegen bestehende Tarifverträge verstoßen.