Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. Oktober 2017 entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Befristung zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer zur Erprobung seiner Fähigkeiten beschäftigt wird (7 AZR 712/15). 

Grundlage: §§ 3, 57 TVK; §§ 14, 22 TzBfG

Grundsatz: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes rechtfertigt, dass ein Arbeitnehmer als arbeitsvertraglich befristet eingestellt sein kann, sofern dies zur Erprobung seiner Fähigkeiten dient.

Hinweis: In der Vorschrift findet sich keine genaue Vorgabe zur Dauer dieser befristeten Anstellung. Diese muss jedoch im Verhältnis zur ausgeführten Tätigkeit stehen, andernfalls trifft der Sachgrund der Erprobung nicht zu.

Achtung: Hat der Arbeitnehmer bereits ausreichend Zeit bei dem Arbeitgeber verbracht, sodass dieser in der Lage sein sollte die Fähigkeiten des Arbeitnehmers hinreichend zu beurteilen, trifft der Sachgrund der Erprobung ebenfalls nicht zu.