Grundlage: § 75 Abs. 1 BetrVG, § 612a BGB

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. September 2017 entschieden, dass unterschiedliche Sonderzahlungen zwischen Arbeitnehmern zulässig sind, sofern diese dem Ausgleich unterschiedlicher Entgeltbedingungen dient und es zu keiner Überkompensation kommt. Arbeitnehmer, die zuvor auf Entgeltbestandteile verzichtet haben, erhalten demnach eine höhere Sonderzahlung als Mitarbeiter, die auf diese nicht verzichtet haben (10 AZR 610/15).

Hintergrund: Die Entgeltbedingungen seien allein entscheidend bei der Differenzierung zwischen Arbeitnehmergruppen. Dies lässt sich aus Wortlaut und systematischem Zusammenhang der BV Prämie ableiten.

Somit ist es sachlich begründet Leistungen vorzuenthalten, wenn dies dem Ausgleich unterschiedlicher Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitnehmern dienen und es nicht, als Folge daraus, zu einer Überkompensation kommt.

Dies verstoße auch nicht gegen den § 612a BGB, welcher besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung nicht benachteiligen darf, weil dieser seine Rechte ausübt.

Hinweis: Eine Überkompensation tritt erst dann ein, sobald die finanziellen Nachteile völlig ausgeglichen wurden, die der Arbeitnehmer bis zur Entgelterhöhung erlitten hat und noch erleiden wird.

Rechtsfolge: Unterschiede in der Höhe von Sonderzahlungen sind zulässig, sofern sie dem Ausgleich unterschiedlicher Arbeitsbedingungen dienen und keine Überkompensation verursachen.

Im Falle eines Rechtsstreits über eine (angebliche) Überkompensation, muss der Arbeitgeber durch Offenlegung des Sachverhalts die unterschiedliche Verteilung der Sonderzahlungen begründen.

Anmerkung: Das Bundesarbeitsgericht unterstützt mit dieser Entscheidung bisherige Rechtsprechung (vgl. BAG, ArbRAktuell 2015, 15m. Anm. Söhl; BAG, FD-ArbR 2011, 320921 m. Anm. Schuster; BAG, NZA 2016, 1160).