Grundsatz: Mit Urteil vom 09. Mai 2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Feiertage sowie Urlaubstage bei der Errechnung der Höchstarbeitszeit, nach dem Arbeitszeitgesetz, nicht als Ausgleichstage angerechnet werden dürfen. Eingeschlossen sind dabei auch Urlaubstage, welche über den normalen gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden und Feiertage, welche auf Werktage fallen (8 C 13.17).

Hintergrund: Als Ausgleichstage können nur Tage angesehen werden, an denen Arbeitnehmer nicht schon durch bereits gewährten Urlaub freigestellt sind. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes.

Des Weiteren seien Feiertage grundsätzlich nicht als Werktage angesehen, sondern gelten als beschäftigungsfrei, weshalb sie bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage angerechnet werden dürfen.

Anmerkung: Das EU-Recht wird dabei nicht verletzt, da die Arbeitszeitrichtlinien der Europäischen Union, die Mitgliedsstaaten zur Gewährung eines Mindeststandards anhalten. Sie dienen zur Sicherheit des Arbeitnehmers und sollen dessen Gesundheit schützen.

Rechtsfolge: Feiertage und Urlaubstage können, bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit, nicht als Ausgleichstage angesehen werden.