Mit Urteil vom 31. Januar 2018 entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg, dass ein Arbeitnehmer vom Wettbewerbsverbot zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber die als Gegenleistung vereinbarte Karenzentschädigung nicht zahlt. Ein solcher Rücktritt wirkt aber nur ex nunc. Grundlage: § 110 GewO, § 74 HGB, §§ 323 ff. BGB

Grundsatz: Mit Urteil vom 31. Januar 2018 entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg, dass ein Arbeitnehmer vom Wettbewerbsverbot zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber die als Gegenleistung vereinbarte Karenzentschädigung nicht zahlt. Ein solcher Rücktritt wirkt aber nur ex nunc (10 AZR 392/17).

Hintergrund: Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handle es sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB. Dabei stehe die Pflicht zur Wettbewerbsunterlassung im gegenseitigen Vertrag zur Pflicht der Karenzentschädigung. Nach § 323 BGB könne eine der Vertragsparteien von ihrem Teil des Vertrages zurücktreten, wenn der andere Vertragsteil seiner Leistung nicht nachkomme, sofern zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewährt wurde.

Weiterhin entspräche es jedoch gängiger Rechtsprechung, dass ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot ein automatisches Entfallen der Karenzentschädigung bedeute.

Rechtsfolge: Zahlt ein Arbeitgeber nicht de vertraglich geregelte Karenzentschädigung, kann der Arbeitnehmer vom Wettbewerbsverbot zurücktreten.