Grundlage: § 34 TV-L, § 626 BGB, § 2 KSchG
Grundsatz: Ein Arbeitnehmer genießt besonderen Kündigungsschutz nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des TV-L, bei Bezug auf die Tarifwerke für den öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit genommen wird.
Der dort geregelte Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt auch für außerordentliche Kündigungen.
Hintergrund: Eine außerordentliche Änderungskündigung i.S.v. § 34 Absatz 2 Satz 1 TV-L, § 626 Absatz 1 BGB setzt voraus, dass die eine baldige Änderung der Arbeitsbedingungen unausweichlich ist und die geänderten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind.
Rechtsfolge: Bei einem tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung, gilt dies auch für außerordentliche Kündigungen.