Grundlage: § 1 MiLoG, § 362 BGB

Grundsatz: Mit Urteil vom 24. Mai 2017 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge grundsätzlich mindestlohnwirksam sind und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet werden (5 AZR 431/16).

Hintergrund: Im Mindestlohngesetz ist der Anspruch auf Mindestlohnwirksamkeit nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit abhängig. Somit sind die Zuschläge für Sonn- und Feiertagszuschläge mindestlohnwirksam, da sie zu den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen zählen.

Hinweis: Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Als Arbeitgeber soll darauf geachtet werden, dass mit der monatlichen Zahlung alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche erfüllt werden.

Rechtsfolge: Sonn- und Feiertagszuschläge sind mindestlohnwirksam und werden demnach nicht zusätzlich zum Mindestlohn geschuldet.