Grundlage: § 14 Absatz 2 TzBfG
Grundsatz: Mit Urteil vom 21. März 2018 stellte das Bundesarbeitsgericht folgende Leitsätze auf (7 AZR 428/16):
- „Die Tarifvertragsparteien können die erweiterten Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung (§ 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG) zu Gunsten der Arbeitnehmer auch von zusätzlichen Voraussetzungen, etwa der Zustimmung des Betriebsrats, abhängig machen.
- Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Absatz 2 Satz 4 TzBfG) ohne den gesamten Tarifvertrag in Bezug nehmen zu müssen.
- Die Verlängerungsvereinbarung muss vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags schriftlich vereinbart werden, wobei der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleiben muss, was auch für günstigere Arbeitsbedingungen gilt.“
Hintergrund: Die Wirksamkeit einer Befristung könne von den Tarifvertragsparteien von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht werden, soweit einer besteht. Jedoch gelte § 4 Satz 1 TV in betriebsratslosen Betrieben. Mit dem Zustimmungserfordernis werde nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung festgelegt.
Die Vereinbarung über die Anwendung von § 4 TV in § 10 des Arbeitsvertrages sei Vertragsbestandteil geworden. Es handele sich um keine ungewöhnliche Klausel i.S.v. § 305c Absatz 1 BGB. Des weiteren werde auch nicht das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB verletzt.