Grundsatz: Mit Urteil vom 14. August 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Streikbruchprämie zahlen dürfen um diese an der Streikbeteiligung zu hindern. Obwohl dadurch eine ungleiche Behandlung von streikenden und nicht streikenden Beschäftigten vorliegt, sei die aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt (1 AZR 287/17).

Hintergrund: Trotz der Ungleichbehandlung der Beschäftigten, dürfe ein Arbeitgeber Prämienzahlungen in Aussicht stellen, wenn sich seine Arbeitnehmer dafür nicht den betrieblichen Ablauf stören. Es sei aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt um dem Streikdruck entgegenzuwirken.

Achtung: Bei der Höhe der Prämienzahlung gelte das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wonach die Prämie nicht unangemessen sein dürfe.

Rechtsfolge: Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern eine Streikbruchprämie zahlen, um sie vom Streiken abzuhalten.