Grundlage:§ 626 BGB; § 3 EFZG; § 74 LPVG NRW; §§ 21, 22, 34 TV-L; § 1 Absatz 2 KSchG

Grundsatz:Mit Urteil vom 25. April 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass wenn ein Arbeitgeber bei mehr als einem Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall leisten muss, dies einen wichtigen Grund i.S.v. § 34 Absatz 2 Satz 1 TV-L, §626 Absatz 1 BGB und eine außerordentliche Kündigung begründen könnte, auch wenn es sich dabei um ein ordentliches unkündbares Arbeitsverhältnis mit notwendiger Auslauffrist handelt (2 AZR 6/18).

Ausführung:Bei der Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist bei unverhältnismäßiger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall greifen könne, bedürfe es drei Stufen. Zunächst müsse eine negative Gesundheitsprognose (1. Stufe) vorliegen, in Verbindung mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers durch ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (2. Stufe). Letztlich müsse abgewogen werden, ob diese Verhältnisse dem Arbeitgeber dauerhaft zumutbar sein. Dies erfordere eine Interessenabwägung (3. Stufe).

Bei der Gesundheitsprognose sei ein Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich.

Zudem reichen pro Jahr bei 251 Arbeitstagen 84 mit Entgeltfortzahlung unterlegte Arbeitstage aus um eine außerordentliche Kündigung begründen zu können.

Rechtsfolge:Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit notwendiger Auslauffrist ist begründet, wenn der Arbeitgeber für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall zahlen muss.