Grundlage: Art. 9 Absatz 3 GG; §§ 23 Abs. 3, 77 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2, 99 Abs. 1 BetrVG

Grundsatz: Mit Beschluss vom 20. März 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der vorübergehenden Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 nicht aus arbeitskampfrechtlichen Gründen als suspendiert gilt, wenn die Mehrarbeit zur Aufarbeitung streikbedingter Arbeitsrückstände nach Beendigung der Arbeitsniederlegung angeordnet wird. Des Weiteren gilt dies auch, wenn mit der Mehrarbeitsanordnung Streitdruck vorgebeugt werden soll (1 ABR 70/16).

Hintergrund: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können während eine Arbeitskampfes eingeschränkt sein, wenn deren Aufrechterhaltung dem Arbeitgeber negative Folgen aufgrund einer Verhinderung von Arbeitskampfmaßnahmen zur Folge hätte. Ebenfalls könne das Mitbestimmungsrecht suspendiert werden, wenn es um die Abwehr bereits eingetretener Folgen durch Arbeitsniederlegung ginge.

Sei der Kampfaufruf bekannt, könne der Arbeitgeber davon ausgehen, dass Mitarbeiter, welche in dem genannten Zeitraum zur Arbeit erscheinen, arbeitswillig seien. Erschienen diese erst am nächstfolgenden Tag, könne von dieser Absicht nicht zweifelsfrei ausgegangen werden. Der Arbeitgeber habe sicherzustellen, dass sich Mehrarbeitsanordnungen nur an arbeitswillige Arbeitnehmer richte, welche nicht nur ihre geschuldeten Arbeitsleistungen erfüllen, sondern auch Bereitschaft zeigen, sich an darüberhinausgehenden Streikabwehrmaßnahmen zu beteiligen.

Rechtsfolge: Der Arbeitgeber kann ohne Zustimmung des Betriebsrats Maßnahmen anordnen, die der Streikabwehr oder dessen Folgen dient. Es entsteht keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.