Grundsatz: Mit Urteil vom 06. September 2018 entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine A1-Bescheinigung über die Eingliederung eines Entsendearbeitnehmers in das System der sozialen Sicherheit des Herkunftslandes sowohl für die Träger der sozialen Sicherheit als auch für die Gerichte des Mitgliedsstaates, in dem die Arbeit verrichtet wird, binden ist, sofern sie von Herkunftsmitgliedsstaat nicht widerrufen wird (C-527/16).
Hintergrund: Der österreichische Verwaltungsgerichtshof bat den EuGH um Erläuterungen zu den Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009) und zur Bindewirkung der A1-Bescheinigung. Dazu stellte der EuGH klar, dass eine A1-Bescheinigung sowohl für den Träger der Bescheinigung als auch für die Gerichte des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bindend ist. Das gilt auch, wenn die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde. Des Weiteren könne eine A1-Bescheinigung auch Rückwirkung entfalten.
Außerdem bestätigt der EuGH, dass ein entsandter Arbeitnehmer, der einen anderen ablöst, nicht weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates unterliegt, in dem sein Arbeitnehmer gewöhnlich tätig ist, da er der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er gerade arbeitet.
Rechtsfolge: Eine A1-Bescheinigung ist bindend, sowohl für den Träger der Bescheinigung als auch für die Gerichte des Mitgliedsstaates, in dem die Arbeit verrichtet wird.