Grundlage:§ 32 Abs. 1 BDSG a.F.; Art. 1 Abs. 1 GG
Grundsatz:Mit Urteil vom 23. August 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass das Speichern von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung gestattet ist, wenn diese vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zeigen, welche zu Lasten des Eigentums des Arbeitgebers gehen. Diese Aufnahmen werden nicht unverhältnismäßig infolge eines bloßen Zeitablaufes, solange eine Ahndung der Pflichtverletzung arbeitsrechtlich möglich ist (2 AZR 133/18).
Hintergrund:Handle es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung, sei die Verarbeitung und Nutzung von Bildsequenzen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BDSG a.F. zulässig. Dabei würden in solchen Fällen die nach Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer nicht verletzt.
Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Ansicht, dass kein Verstoß gegen § 6b Absatz 5 BDSG a.F. vorliege, wenn Videoaufnahmen erst nach einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten ausgewertet werden, da Arbeitgeber nicht verpflichtet seien Videoaufzeichnungen sofort auszuwerten, wenn kein berechtigter Anlass vorliege.
- Hinweis: Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass auch die seit dem 25. Mai 2018 geltende Vorschrift der Datenschutzgrundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen Daten nicht entgegenstünde, wenn es sich um rechtmäßige Videoüberwachung handle.
Das Bundesarbeitsgericht korrigierte mit seinem Urteil die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass ein Beweisverwertungsgebot von Videoaufzeichnungen durch einen Zeitablauf entstehen würde. Demnach wären Videoaufzeichnungen nach einem Ablauf von 6 Monaten nicht mehr rechtmäßig gespeichert und würden demnach eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.
Rechtsfolge:Nach dieser Rechtsprechung ist der Arbeitgeber nicht zur sofortigen Auswertung von Videomaterial verpflichtet. Er darf dieses speichern bis ein berechtigter Anlass zur Auswertung besteht.