Grundlage: §§ 2, 3, 4, Anlage 1a TV ERA NRW; §§ 2, 3 TV EGS

Grundsatz: Mit Urteil vom 11. Juli 2018 stellte das Bundesarbeitsgericht folgende Orientierungssätze für die Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung auf (4 AZR 488/17):

  1. „Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe mit der Begründung geltend, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen.
  2. Verrichtet ein Arbeitnehmer unverändert eine bestimmte Tätigkeit und hält der Arbeitgeber das bisher gezahlte Entgelt nach einer Überprüfung für – fehlerhaft – zu hoch, kann er eine sog. korrigierende Rückgruppierung vornehmen. In diesem Fall trägt er die Darlegungslast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Richtigkeit der ‚neuen‘ – niedrigeren – Eingruppierung.
  3. Wird dem Arbeitgeber hingegen eine neue Tätigkeit zugewiesen und vom Arbeitgeber mit einer bestimmten – abweichenden – Entgeltgruppe tariflich bewertet, trägt wiederrum der Arbeitnehmer die Darlegungslast, wenn er geltend machen will, diese Eingruppierung sei nicht tarifgerecht.“