Grundsatz: Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen nicht nachwirken, die verfahrensrechtliche Übergangsregelungen und Verhaltenspflichten enthält (1 ABR10/17).
Praxishinweis: Diese Rechtsprechung überzeugt, geht sie einher mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen – sofern die Betriebsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben – nicht nachwirken (vgl. § 77 Abs. 6 BetrVG).