Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. Oktober 2018 beschlossen, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 40 Abs. 1 BetrVG) die Betriebsratsmitglieder verpflichtet, die Reise- bzw. Fahrtkosten auf ein „notwendiges Maß“ zu reduzieren (7 ABR 23/17).

 

Rechtsfolge: Dies würde auch bedeutet, sofern die Situation es hergibt, Fahrgemeinschaften zu bilden.

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung ist vor allem für Betriebsratsmitglieder interessant, die gemeinsam zu einem Betriebsratsseminar fahren. Es kommt öfter vor, dass dort die Frage nach den Reisekosten gestellt wird. Die Prüfungsmaßstäbe der „Erforderlichkeit“ und „Verhältnismäßigkeit“ lassen die Rechtsprechung auch in einem angemessenen und zutreffenden Lichte darstehen.