Grundsatz: Das Arbeitsgericht Gießen hat einen Entschädigungsanspruch eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds anerkannt, den das Mitglied deswegen geltend machen musste, da der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nur deswegen fingiert habe, um es loszuwerden (3 Ca 433/17).
Rechtsfolge: Der Arbeitgeber musste wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) eine Entschädigung in Höhe von EUR 20.000 an das ehemalige Mitglied zahlen.
Praxishinweis: Diese Rechtsprechung sollten sich besonders Arbeitgeber verinnerlichen – das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG) und dient und fördert, sofern beide (!) Betriebsparteien die gesetzlich geforderte „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ernst meinen, nicht nur die Interessen der Belegschaft, sondern auch den betrieblichen Interessen. Insoweit ist ein gutes Verhältnis der Betriebsparteien untereinander förderlich und sollte von beiden Seiten geschützt und gefördert werden!