Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31. Januar 2019 entschieden, dass der Arbeitgeberwechsel zum Zwecke einer sachgrundlosen befristeten Weiterbeschäftigung auf demselben Arbeitsplatz eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbotes sein könne (21 Sa 936/18).
Anwendungsbereich: Dies gelte auch im Bereich der Forschung.
Praxishinweis: Die betroffenen Arbeitnehmer, aber auch die Betriebsräte im Hinblick auf § 99 Abs. 1 BetrVG, stellt eine Weiterbeschäftigung eine Einstellung dar, sollten stets genau die Rechtslage umfassend durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, wenn sie befristet beschäftigt werden sollen!