Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14. März 2019 entschieden, dass der Privathaushalt des Arbeitgebers kein Betrieb i.S.d. §§ 1, 23 Abs. 1 KSchG sei (5 Sa 822/18).

 

Rechtsfolge: Daher genieße ein dort beschäftigter Arbeitnehmer auch nicht den durch das KSchG aufgestellten Kündigungsschutz.

 

Praxishinweis: Diese Feststellung vermag in keiner Weise zu überzeugen! Der Kündigungsschutz sollte nicht von räumlichen Voraussetzungen abhängen, sondern allein auf die Gefahr des Missbrauchs abstellen, die dadurch entstehen könnte, dass jemand von Weisungen (und Willkür?) eines Anderen abhängig ist!