Grundsatz: Das Landessozialgericht Hessen hat mit Urteil vom 24. Juli 2019 entschieden, dass nur betriebsdienliche Tätigkeiten von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sein (L 9 U 208/17).

 

Rechtsfolge: Dies bedeute, dass eigenverantwortliche und der Freizeit zuzuordnenden Tätigkeiten, so etwa ein Spaziergang in der Mittagspause, nicht erfasst sein und dabei entstandene Unfälle auch kein Arbeitsunfall i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung seien.

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung ist überzeugend! Die gesetzliche Unfallversicherung muss Arbeitnehmer bei der Ausübung betrieblich veranlasster Tätigkeiten schützen, nicht aber auch deren Aktivitäten in ihrer privaten Freizeitgestaltung. Die Schutzbedürftigkeit ist in solchen Fällen nicht gegeben, da der Verunglückte nicht auf Weisung des Arbeitgebers „tätig“ geworden ist; der gesetzliche Umfang des Versicherungsschutzes muss daher auf die Fälle beschränkt bleiben, für die er ausgestaltet worden ist.