Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 29. Oktober 2019 entschieden, dass von einer angemessen Ausbildungsvergütung i.S.d. § 17 Abs. 1 BBiG nicht mehr auszugehen sei, wenn die Vergütung um mehr als 20% unter einem einschlägigen Tarifvertrag läge bzw. liegen würde (5 Sa 67/19).

Rechtsfolge: Bei Unterschreiten dieser Vergütung wäre die Vereinbarung nichtig (§ 25 BBiG).  

Praxistipp: Diese Entscheidung sollten alle Auszubildenden kennen – und unbedingt mit ihrer eigenen Vergütung abgleichen!