Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat am 17. September 2019 entschieden, dass die erforderliche Sach- und Rechtskenntnis eines Einigungsstellenvorsitzenden nicht voraussetze, dass dieser bereits – in dieser Thematik – eine Einigungsstelle geführt habe (15 TaBV 4/19).
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt, da im Vordergrund die Unabhängigkeit des Einigungsstellenvorsitzenden stehen sollte – wohlbemerkt sollte selbstredend eine gewisse Grundkenntnis in der Thematik gegebene sein!