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Abmahnung – Beweislast

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 11. Februar 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber, sofern der Arbeitnehmer den arbeitgeberseitigen Vortrag mit Nichtwissen bestreiten sollte, die Beweislast trifft den Vorgang zu konkretisieren und Nachweis zu führen (2 Sa 133/19).

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn der Arbeitgeber zu pauschal vorträgt, ist es nur konsequent, dass der Arbeitgeber im Fall des Bestreitens auch den entsprechenden Nachweis über die vorgeworfene Pflichtverletzung zu führen hat!

Von | 2020-03-24T13:18:40+01:00 24. März 2020|Arbeitsrecht|