Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 09. Dezember 2019 entschieden, dass auch der Wunsch des Mitarbeiters gekündigt zu werden, einer Kündigungsschutzklage nicht entgegenstünde (16 Sa 839/19).

Begründung: Dies mache die erhobene Kündigungsschutzklage

  1. weder treuwidrig
  2. noch rechtfertigt er einen arbeitgeberseitig gestellten Auflösungsantrag.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch, nicht aber – grundsätzlich – praxisbezogen! Die Willenserklärung des Mitarbeiters zielt auf Beendigung ab, weshalb das Begehren auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses doch grundsätzlich widersprüchlich erscheint. Sofern keine weiteren Umstände dazu kommen, sollte dies in dem Erkenntnisverfahren auch entsprechend gewürdigt werden!