Grundsatz: Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 28. Januar 2020 entschieden, dass die Festlegung einer Mindestpräsenz als allgemeiner Urlaubsgrundsatz kein mitbestimmungspflichtiger Teil eines Urlaubsplanes sei (6 L 2/18).
Begründung: Mit der Festlegung einer Mindestpräsenz werde nicht das Miteinander der Beschäftigten geregelt, sondern die Festlegung von Anwesenheitspflichten. Dies sei eine arbeitsbezogene Maßnahme, um einen reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs ganzjährig zu sichern.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt nicht dogmatisch! Präsenzzeiten bedeuten im Umkehrschluss, dass betroffene Mitarbeiter in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen können. Dies stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, weshalb es auch der Mitbestimmung unterliegen sollte. Auch wenn diese Rechtsprechung im Kontext des Personalrates erging, sollten Betriebsräte diese auch kennen – ähnelt sich die Thematik doch sehr in diesem Bezug!