Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2019 entschieden, dass, sofern es keine abweichenden Regelungen zur (gesonderten) Vergütung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung existieren, die Pausenzeiten i.S.d § 2 Abs. 1 S. 2 ArbZG vergütungspflichtig seien (5 AZR 579/18).
Rechtswirkung: Die Pausenzeiten seien also auf jeden Fall vergütungspflichtig i.S.d. Arbeitszeitgesetzes!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Rückgriff auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes kommen originär dann zur Anwendung, wenn keine spezielleren Regelungen einschlägig sind. Und dann sind Pausen auch zur vergüten!