Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 25. Februar 2020 entschieden, dass eine Änderungskündigung so geschrieben worden sein müsse, dass der unzweifelhafte Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck käme, sich von dem Mitarbeiter zu trennen, sollte dieser die vorgeschlagene Vertragsänderung nicht annehmen (5 Sa 132/19).
Teilkündigungen: Im Übrigen seien Teilkündigungen unzulässig, mit denen der Kündigende einzelne Vertragsbedingungen einseitige zu ändern begehre!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Zum einen gilt es auch bei einer Änderungskündigung, die stets eine Beendigungskündigung darstellt, der Bestimmtheitsgrundsatz, der das Recht prägt. Eine Willenserklärung, so die Änderungskündigung, muss so formuliert werden, dass der Empfänger sie zweifelsfrei verstehen und auf sie mit einem „Ja“ oder „Nein“ reagieren kann. Zum anderen sind, so auch im Rahmen einer Teilkündigung, Handlungen unzulässig, durch die der Grundsatz der übereinstimmenden Willenserklärungen im Hinblick auf die Begründung eines Vertrages umgangen wird.