Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 04. November 2019 entschieden, dass wenn im Arbeitsvertrag eines außertariflichen Mitarbeiters die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt sei, der Arbeitsvertrag jedoch eine Bezugnahme auf die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen enthalte, diese Bestimmungen gelten würden (16 Sa 560/19).
Tarifsperre:Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG bzw. die weitere Schranke des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG steht einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für außertarifliche Angestellte dann nicht entgegen, wenn die Tarifvertragsparteien die Arbeitsvertragsbedingungen dieser Personengruppe nicht tariflich regeln wollten.
Arbeitnehmerschutz:Die Parteien ändern den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit auch nicht dadurch stillschweigend, dass der Mitarbeiter längere Zeit unter Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wurde.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Allein der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit einer 40 Stundenwoche gelebt wurde, reicht hierfür nicht aus! Ebenso steht die Tarifsperre einer solchen Auslegung entgegen, wenn die Tarifvertragsparteien nicht den Willen zum Regeln dieses Gegenstandes hatten!