Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19. November 2019 entschieden, dass das Anlegen von Uniform und Dienstwaffe Arbeitszeit sei (7 Sa 620/19).
Rechtswirkung: Das An- und Ablegen sei fremdnützig und damit als Arbeitszeit anzusehen, wenn der Arbeitgeber keine zumutbaren Umkleidemöglichkeiten bereitstelle.
Dogmatik: Dies sei fremdnützig, da die aufzuwendende Zeit vergütungspflichtige Arbeitszeit sei.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Obgleich das Thema der Arbeitszeit in der Arbeitswelt sehr heiß diskutiert und umstritten ist, so hat sich (eigentlich) doch folgender Grundsatz entwickelt: Bei Anordnung durch den Arbeitgeber bzw. Fremdnützigkeit zulasten des Arbeitnehmers handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Wenn wie hier das Anlegen einer Dienstwaffe im Betrieb nicht möglich sei, muss der Arbeitgeber dies auch vergüten; zumal im Hinblick auf den Gegenstand Waffe, der nicht einfach so in der Öffentlichkeit transportiert werden darf.