Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2020 entschieden, dass die 2-wöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB auch dann gewahrt ist, wenn diese zwar eigentlich abgelaufen sei, die Kündigung jedoch unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts erfolge (2 AZR 390/19).

Dogmatik: Der Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei Anwendungsvoraussetzung des § 174 Abs. 5 SGB IX.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Obgleich die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eine materielle Ausschlussfrist sei, so hat der Arbeitgeber dennoch keine Möglichkeit, auf den Arbeitsablauf des Integrationsamts Einfluss nehmen zu können – und damit auch nicht auf deren Zeitpunkt und Dauer der Bearbeitung von Stellungnahmen. Deswegen kann ihm dieses auch nicht zu Last gelegt werden!