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Betriebsverfassungsrecht – Betriebsratssitzungen und Beschlüsse per Telefon- und/oder Videokonferenz

Alte Rechtslage:Das Verbot des Umlaufverfahrens erlaubte es den Betriebsräten nicht, weder die Betriebsratssitzung mittels technischer Hilfsmittel abzuhalten noch auf diesem Wege Beschlüsse zu fassen

Neue Rechtslage:Betriebsratssitzungen per Telefon-/Videokonferrenz (§ 129 BetrVG)

  • Rechtswirkung: Eine Ersetzung der körperlichen Anwesenheit durch Technik ist erlaubt (BAG)
  • Voraussetzung: Die neue gesetzliche Regelung knüpft die Durchführung einer Beschlussfassung an 3 Voraussetzungen, die alle Betriebsratsmitglieder wahren müssen:
    1. Dritte dürfen nicht Kenntnis von dem Inhalt der Betriebsratssitzung oder der Beschlussfassung erlangen
      • ACHTUNG!: Jedes Betriebsratsmitglied hat sich darum eigenständig zu kümmern und muss die Sicherstellung dessen auch gewährleisten (können)!
    2. Die Betriebsratssitzung darf nicht abgespeichert werden
    3. Die Betriebsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung, ihre Teilnahme an der Betriebsratssitzung dem Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen – in Textform
      • ACHTUNG!: Die Form der Mitteilung ist frei, sodass jedes Gremium den Weg der Kommunikation einheitlich und verbindlich festlegen sollte!

 

Praxistipp: Die Einführung des § 129 BetrVGüberzeugt dogmatisch! Im Jahr 2020 sollte es aus Gründen der Flexibilität und des digitalen Fortschreitens der Arbeitswelt (auch) Betriebsratsmitgliedern erlaubt sein, die Betriebsratssitzungen sowie auch Beschlussfassung mittels des Einsatzes von Telefon- und Videokonferenztechnik abzuhalten und entsprechend zu beschließen! Zumal auch Gründe des Gesundheitsschutzes dafürsprechen! Allein es gilt sicherzustellen, dass der Datenschutz gewahrt wird – und das liegt in der Verantwortung eines jeden Mitgliedes!

Von | 2020-06-05T17:54:21+02:00 5. Juni 2020|Betriebsverfassungrecht|