Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 07. Februar 2020 entschieden, dass die private Internetnutzung vom Dienst-PC bei weiderholter Aufforderung des Arbeitgebers, dies zu unterlassen, eine außerordentliche Kündigung rechtfertige (4 Sa 329/19).
Begründung: Dies ergebe sich vor allem dann, wenn die privaten Aufrufe eine Arbeitsleistung nicht mehr zulassen könnten.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Arbeitnehmer hat während der Arbeitszeit zu arbeiten. Dies schließt die private Internetnutzung aus. Der harte Maßstab der außerordentlichen Kündigung ist rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber bereits mehrfach darauf hinweisen musste!