Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht München hat mit Urteil vom 17. Dezember 2019 (u.a.) entschieden, dass eine einseitige Kündigungsmöglichkeit zugunsten des Arbeitgebers nicht zulässig sei (6 Sa 543/18).

Begründung: Dies verstoße gegen § 622 Abs. 6 BGB analog.

Zugang: Werde die schriftliche Kündigungserklärung in den Hausbriefkasten geworfen, geht diese an demselben Tag zu, wenn der Empfänger grundsätzlich abends den Briefkasten leere. Die üblichen Postlaufzeiten seien dann unbeachtlich.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Eine einseitige, sogar den Arbeitgeber begünstigende Regelung verstößt gegen das Gesetz. Eindeutig spricht § 622 Abs. 6 BGB gegen solche Vereinbarungen – zum Schutze des unterlegenen Mitarbeiters! Die Entscheidung zum Zugang überzeugt ebenso! Maßgeblich ist die Kenntnis des Empfängers. Wenn diese abends ist, dann wird damit der Fristlauf in Gang gesetzt. Auf objektive Zeiten ist dann nicht abzustellen!