Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23. Juni 2020 entschieden, dass ein Betriebsrat aufgelöst werden könne, wenn das Gremium die Zusammenarbeit mit dem vom Arbeitgeber als Ansprechpartner vorgegebenen Personalleiter verweigere (14 TaBV 75/19).
Begründung: Es liege eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG vor.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die vertrauensvolle Zusammenarbeit, gesetzlich in § 2 Abs.1 BetrVG normiert, verpflichtet die Betriebsparteien zur Kommunikation. Wenn der Betriebsrat das Gespräch mit der vom Arbeitgeber bevollmächtigten Person verweigert, handelt es wider des Betriebsverfassungsgesetzes. Da das Austauschen zum Wohle der Belegschaft und des Betriebs die grundlegende Aufgabe schlechthin ist, begeht das Gremium eine grobe Pflichtverletzung mit der Verweigerung. Im Wiederholungsfall begründet dies auch den Auflösungsantrag des § 23 Abs. 1 BetrVG.