Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 16. Januar 2020 entschieden, dass die Erforderlichkeit der Schulung nicht voraussetze, dass die Durchführung eines bEM aktuell bevorstehe (26 TaBV 865/19).

Prüfungsmaßstab: Der erforderliche konkrete betriebsbezogene Anlass ist nicht i.S.e. akuten Ereignisses, sondern i.S.e. gegenwärtigen Bedürfnisses zu verstehen (BAG). Eine Schulung diene dem Wissensaufbau und sei besonders dann erforderlich, unabhängig vom Vorliegen einer Betriebsvereinbarung zu diesem Thema, wenn nach Ansicht des Betriebsrats der Arbeitgeber wenig Kenntnis mit der Thematik habe.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Momentum der betriebsverfassungsrechtlichen Erforderlichkeit ist ein weiches. Das bedeutet, dass stets auf den Einzelfall abgestellt werden muss. Wenn nach Ansicht des Betriebsrats eine so komplexe Thematik wie das bEM nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte, mangels Wissens, besteht der Anspruch auf Schulung!