Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 19. Mai 2020 entschieden, dass es sich bei § 3 ArbZG um ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB handele (7 Sa 11/19).

Rechtswirkung: Schließt der Arbeitnehmer einen zweiten Arbeitsvertag ab, mit der Folge, dass er in der Summe der beiden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich länger als 48 Stunden pro Woche arbeiten würde, würde dies zur Nichtigkeit des zweiten Arbeitsvertrages führen und damit zur Nichtigkeit des zweiten Arbeitsverhältnisses.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Arbeitszeitgesetz stellt im personellen Anwendungsbereich auf den Arbeitnehmer als Mensch aus Fleisch und Blut ab – nicht jedoch auf die Abstraktheit eines Arbeitsverhältnisses. Insoweit ist es nur überzeugend, dass auf die tatsächliche Summe der Arbeitsstunden aus beiden Arbeitsverhältnissen abgestellt wird und nicht jedes für sich einzeln betrachtet wird. Dies würde eine Umgehung des Arbeitnehmerschutzes darstellen!