Grundsatz: Das Arbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 04. Mai 2020 entschieden, dass der Betriebsrat bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung (hier: über Corona-Arbeitsschutzstandards) keine Betriebsschließung verlangen könne (2 BVGa 2/20).

Dogmatik: Dem Betriebsrat stünde insoweit kein Mitbestimmungsrecht zu.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich hat der Betriebsrat das Recht, ggf. auch erzwingbar, den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu verlangen. Dies begründet sich durch die vertrauensvolle Zusammenarbeit, die das Betriebsverfassungsgesetz fordert (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Dieses Recht ist allerdings insoweit begrenzt, als dass es zumindest immer im Einzelfall situativ betrachtet werden muss! Auch wenn die Wahrung des Arbeitsschutzes wichtig und zugleich ein hohes Gut ist, so gewährt es dem Betriebsrat nicht das Recht, die Betriebsschließung bis zum Abschluss der Betriebsvereinbarung darüber zu verlangen.