Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 03. Juni 2020 entschieden, dass ein Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich erst einmal abmahnen müsse (1 Sa 72/20).

Abmahnung: Die Abmahnung sei besonders bei nicht schwerwiegenden Verstößen, beispielsweise bei einem einmaligen unentschuldigten Fehlen, auszusprechen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Ausspruch der auß0eroredntlichen Kündigung ist das absolut allerletzte Mittel im Individualarbeitsrecht, das dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Die Voraussetzungen dazu sollten sehr hoch bleiben, um den Ausnahmecharakter dieser Maßnahme nicht zu unterlaufen! Deswegen ist ein vorheriges Abmahnen sicherlich im Grunde richtig und als notwendige Voraussetzungen anzusehen, bevor fristlos gekündigt werden darf!