Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2020 entschieden, dass eine nachträgliche Klagezulassung bei Kündigungsschutzklagen dann zulässig sei, wenn der Grund der Fristversäumnis in der Sphäre des Arbeitsgerichts läge (2 AZR 43/20).
Fristversäumnis: Sei die Fristversäumnis beim Arbeitsgericht entstanden, so habe das Gericht auch eine verspätete Klage zuzulassen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn nachweislich die Parteien des Verfahrens alles ordnungsgemäß gemacht haben, allein das Arbeitsgericht hat einen Fehler begangen, dann darf dieser den Parteien auch nicht zugerechnet werden. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung, die relevant sowohl für die Arbeitsgerichte als auch für die Parteien des Rechtsstreits ist!