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Betriebsverfassungsrecht – Auswirkung von „Corona“ auf eine Personal-/Betriebsratswahl

Grundsatz: Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 06. Oktober 2020 entschieden, dass eine Personalratswahl allein wegen coronabedingten Einschärnkungen nicht angefochten werden könne (33 K 1757/20).

Kein Anfechtungsgrund: (Etwaige) coronabedingte Einschränkungen seinen kein Anfechtungsgrund dergestalt, dass die Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß verlaufen könnte.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich bringt die Corona-Pandemie erhebliche Einschränkungen mit sich, allein diese rechtfertigen (im „Normalfall“) jedoch keine Anfechtung einer Wahl – sei es weder im Hinblick auf einen etwaigen Einbruch der Wahlbeteiligung noch dass dadurch eine ordnungsgemäße Stimmabgabe unmöglich werden würde. Dafür benötige es weiterer Umstände, die dann auch dargelegt werden müssten!

Von | 2020-10-12T08:36:51+02:00 12. Oktober 2020|Betriebsverfassungrecht|