Grundsatz: Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 07. Oktober 2020 entschieden, dass ein (Konzern-)Betriebsrat auch in Zeiten von Corona Präsenzsitzungen abhalten dürfe (7 BVGa 12816/20).
§ 129 BetrVG steht dem nicht entgegen: Weder ein gesteigertes Corona-Risiko noch die Einführung des § 129 BetrVG stünden dem entgegen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Einführung des § 129 BetrVG ist als ein gesetzgeberisches Angebot zu verstehen, um als Gremium alternativ zu der bisherigen Rechtslage auf die Corona-Pandemie reagieren zu können. Eine entsprechende Verpflichtung kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden, fortan die Betriebsratssitzungen nur noch elektronisch abhalten zu müssen. Dies kann weder dem Wortlaut der Norm noch dessen Telos entnommen werden.