Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 10. August 2020 entschieden, dass Betriebsratsseminare erforderlich sein müssen – wobei wertvolle Zugaben (etwa ein Tablet) dem nicht entgegenstehen, wenn sie nicht mit zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entgegenstünden (16 TaBV 177/19).

Prüfung der Kosten: Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Preises ermittelt sich nach der Marktüblichkeit, zumal wenn das Seminar nicht ohne Zugaben gebucht werden könnte.

Kein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot: Die Zugaben stellen keine Begünstigung dar, der jedenfalls nicht die Kostentragungslast entfallen lassen würde.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Erforderlichkeit eines Betriebsratsseminars begründet sich nach dem Inhalt, nicht aber von etwaigen Zugaben. Insoweit ist primärer Maßstab allein der Inhalt, nicht aber Zugaben, Rahmenprogramme oder Ähnliches. Deswegen kann die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nicht damit umgangen werden, dass es Zugaben zum Seminar gibt!