Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2020 entschieden, dass die Betriebsparteien nicht das Recht hätten, koalitionsgemäße Betätigungen im Betrieb zu regeln (1 ABR 41/18).
Dogmatik: Art. 9 Abs. 3 GG sei vorrangig gegenüber der Regelungsmacht der Betriebsparteien.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Betriebsparteien haben nicht das Recht, Regelungen zu/über gewerkschaftliche Betätigungen im Betrieb zu erlassen. Andernfalls könnten sie aktiv gewerkschaftliche Betätigungen beeinflussen und sogar verbieten – das darf (auch historisch) nicht möglich sein!