Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 01. Oktober 2020 entschieden, dass ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ein „an-sich“-Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könne (17 Sa 1/20).
Dogmatik: Dies gelte auch dann, wenn der eigenmächtige Urlaubsantritt nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer unwirksamen Kündigung erfolge.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Urlaubsrecht basiert auf dem Grundsatz, normiert in § 7 Abs.1 BUrlG, dass der Mitarbeiter Urlaub beantragt und der Arbeitgeber diesen zu gewähren hat. Dabei muss es auch bleiben und deswegen ist es nur konsequent, dass der Mitarbeiter nicht eigenmächtig in den Urlaub fahren darf. Das ist Arbeitsverweigerung!