Grundsatz: Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 14. Oktober 2020 entschieden, dass die zusammenhängende Urlaubsgewährung von 12 zusammenhängenden Werktagen (2 Wochen) auch dann vorliege, wenn in diesem Zietraum ein Wochenfeiertag falle (7 Ca 1140/20).

Dogmatik: Dies ergebe sich aus § 7 Abs. 2, 3 BUrlG.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Bundesurlaubsgesetz stellt allein auf den zusammenhängenden Zeitraum ab. Unbeachtlich ist es, wenn in dieser Zeit ein Feiertag liegt!