Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01. Dezember 2020 entschieden, dass die Kürzung der Ausbildungsvergütung bei Auszubildenden in Teilzeit nicht diskriminierend sei (9 AZR 104/20).

Keine Diskriminierung: Reduziert sich die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend des Verhältnisses zu Auszubildenden in Vollzeit, sei dies kein Verstoß gegen höherrangiges Recht.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Teilzeit darf nicht zu Diskriminierungen führen – allerdings (im Umkehrschluss) auch nicht zu Besserstellungen! Insoweit überzeugt es, dass die Vergütung auch bei Auszubildenden entsprechend angepasst wird!