Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 01. Oktober 2020 entschieden, dass grundsätzlich die Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern auf jeder Seite angemessen sei (3 TaBV 4/20).

Begründung: Dies entspreche dem Regelfall.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nicht! Einen Regelfall für die Besetzung der Einigungsstelle zu nennen, verstößt gegen das Einzelfallprinzip. Abhängig von der Thematik hat es den Betriebsparteien freizustehen, wie viele Beisitzer sie für das Einigungsstellenverfahren benennen wollen. Diese Rechtsprechung verkennt völlig die Praxis, da sie die in den Einigungsstellenverfahren zu besprechenden Thematiken gleichzustellen versucht!